VDI-Richtlinie 6023
Dies ist ein Auszug aus einer 5-seitigen Information für Mitglieder der Interessengemeinschaft, in der ausführlich über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die technischen Möglichkeiten informiert wird.
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Regelungen der Trinkwasserverordnung VDI 6023
In der VDI 6023 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ heißt es „eine Nichtnutzung von mehr als 72 Stunden stellt eine Betriebsunterbrechung dar und ist zu vermeiden.“ Da die Wohnungen nicht dauerhaft belegt sind, kann ein „bestimmungsgemäßer Betrieb“ zwangsläufig nicht erreicht werden. Ist absehbar, dass dieser Wasseraustausch nicht durch die normale Nutzung sichergestellt werden kann, so sind z. B. technische (zeitgesteuerte Spülvorrichtungen) Maßnahmen zu treffen, um den nötigen Wasseraustausch sicherzustellen.
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Rechtsfragen zur Verbindlichkeit VDI 6023
Es stellen sich danach diese Fragen, wie verpflichtend ist die Richtlinie 6023, ist sie wie ein „Gesetz“ zu sehen und muss sie strikt eingehalten werden, mit welchen Konsequenzen müssen Eigentümer rechnen, die die 72-Stunden Vorgabe nicht erfüllen?
Im Internet (de.wikipedia.org/wiki/VDI/DVGW_6023) befindet sich dazu diese Aussage: „Den Richtlinien des VDI wird der Status anerkannter Regeln der Technik zugeschrieben. Als solche haben sie den Charakter privatrechtlicher Empfehlungen ohne Gesetzescharakter. Sie wirken jedoch als „antizipierte Sachverständigengutachten“ und können bei Streitfällen durch ihre Vermutungswirkung eine exkulpierende (befreiende)Wirkung entfalten.
D. h., wer sich an die Richtlinie hält, könnte im Schadens- bzw. Streitfall darauf berufen und dies als Entlastungsbeweis für seine Haftung anführen.
Allerdings ist hier für WEGs diese rechtliche Situation (Auskunft einer Rechtsanwältin von Haus & Grund) für WEGs zu beachten:
Die Verpflichtung, die Trinkwasseranlage auf Legionellen zu untersuchen, trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Trinkwasserverordnung ist geregelt, dass der Unternehmer und sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage hierfür verantwortlich ist. Verantwortlicher im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, da diese Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage des Hauses ist. Die technische Wasserversorgung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Anlagentyp nach § 3 Nr. 2 e Trinkwasserverordnung eine sogenannte ständige Wasserverteilung. Die Wasserversorgungsanlage steht zwingend im Gemeinschaftseigentum. Hieraus ergibt sich, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als sonstige Inhaber nach der Trinkwasserordnung zu bezeichnen ist und sämtliche Anforderungen der Trinkwasserverordnung zu erfüllen hat. Dies beinhaltet dann auch die Untersuchungspflicht, Kontrollpflicht und die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Beseitigung eines Legionellenbefalls.
Einzelne Eigentümer können sich daher von einer potenziellen Haftung nicht dadurch freizeichnen, dass diese in ihren Wohnungen automatische Spülarmaturen anbringen.
© Wolfgang Neumann April 2021